WOHN-ATELIER

JOSEF PROBST

Keplerstrasse 8

A - 4910 Ried

Tel:   07752 / 70737

Fax:  07752 / 70737 37

Mobil: 0664 / 142 6136

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen WOHNATELIER Josef Probst

1.1  Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle 

Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden. Offerte von Kunden die diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entsprechen, werden von uns nicht angenommen. Abweichende Bedingungen werden auch dann nicht zum Vertragsinhalt, wenn sich der Kunde in einem Schreiben darauf bezieht. Aus Schweigen zu solchen abweichenden Bedingungen darf nicht auf unsere Zustimmung geschlossen werden.

1.2  Ist das vorliegende Geschäft auf Seiten des Kunden als Verbrauchergeschäft im 

Sinne des KSchG zu beurteilen und kam es entweder über unsere Initiative oder die eines Vertreters außerhalb unserer Geschäftsräume zustande, so werden Sie hiermit ausdrücklich darüber belehrt, dass sie ohne Angabe von Gründen gemäß § 3 KSchG vom Vertrag oder vom Vertragsanbot zurücktreten können. Hiezu genügt es, dass sie dieses Schriftstück innerhalb einer Woche ab Vertragsabschluß an uns oder unseren Vertreter mit dem Vermerk absenden, dass sie am Zustandekommen oder der Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr interessiert sind. Hierdurch erwachsen ihnen keinerlei Spesen

2.1 Kostenvoranschläge sind Offerte, die uns nicht zur Annahme des Auftrages bzw.

zur Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen verpflichten. Kostenvoranschläge sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erstellt sind. Die mit der Erstellung eines Kostenvoranschlages darüber hinaus verbundenen Leistungen, wie Planungsarbeiten, verlangte Bemusterungen, Reisen und ähnliches, werden nach Meisterregiestunden und anfallenden Materialkosten verrechnet. 

2.2 Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt, auf

auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit des Unternehmers liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit  weiterer Arbeiten bzw. unvorhersehbare Kostenerhöhungen ergeben, so werden wir Sie unverzüglich verständigen.

2.3 Sämtliche von uns ausgearbeiteten Zeichnungen, Entwürfe, Pläne oder

Unterlagen ähnlicher Art bleiben unser geistiges Eigentum. Bei Ihrer Verwendung ohne unsere Zustimmung sind wir zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 25 Prozent der Voranschlagssumme berechtigt. 

3.1 Mit den angegebenen Preisen bleiben wir unseren Kunden zwei Monate lang ab deren Bekanntgabe bzw. ab Anbotsannahme im Wort (ausgenommen der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache). Liegen zwischen Preisbekanntgabe und Lieferungsausführung mehr als zwei Monate, so sind wir berechtigt, zwischenzeitig eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder Materialpreiserhöhungen erfolgten, entsprechend zu überwälzen. 

3.2 Ab Werk gelieferte Erzeugnisse gelten als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen.

3.3 Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Käufer über (Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt bei Lieferungen ab Werk die Nachricht der Versandbereitschaft, in den anderen Fällen die Fertigstellung bzw. bei Annahmeverzug der im Sinne von Punkt 6.1 zeitgerecht angekündigte Liefertermin. Zum Zeitpunkt der Erfüllung ist der Kaufgegenstand im Sinne des § 6 Produkthaftungsgesetz in die Verfügungsmacht des Käufers übergegangen und damit in den Verkehr gebracht worden.

4.1 Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.

4.2 Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich die eine Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat der Unternehmer den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Bei nicht angemessener rechtzeitiger Weisung treffen den Kunden die Verzugsfolgen.

4.3 Geringfügige, durch die Sache bedingte Abweichungen (z.B.: bei Maßen, Farbe, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u.a.) sind vom Kunden zu tolerieren.

4.4 Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist, Teillieferungen anzunehmen.

5.1 Von uns angegebene Lieferzeiten stellen nur Annäherungstermine dar. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde dies durch Umstände, die nicht der Rechtssphäre des Unternehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Liefertermine oder Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerung auflaufenden Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen, falls die verzögernden Umstände in seiner Rechtssphäre gelegen waren.

5.2 Die Gültigkeit einer Pönalvereinbarung ist von deren Schriftlichkeit abhängig. Die Höhe des Gesamtpönales darf nicht mehr als 5 % des Wertes der verspätet gelieferten Gesamt- oder zulässigen Teilleistung betragen.

6.1 Der vom Unternehmer zeitgerecht anzukündigende Liefertermin gilt als vereinbart, wenn der Kunde diesem Termin nicht bis 8 Tage davor schriftlich widersprochen hat. Darauf wird der Kunde bei der Lieferankündigung nochmals hingewiesen. Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. die Vorbereitungen getroffen, so gilt die Leistung bzw. das Werk als vom Kunden übernommen bzw. angenommen. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risken und Kosten wie z.B. Bankspesen, Lagerkosten zu angemessenen Preisen (Speditionstarif) zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei Teillieferung

6.2 Der Kunde hat jede Adressenänderung dem Unternehmer unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so gilt die zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur Wohnungsermittlung trägt der Kunde.

6.3 Falls keine Zulieferung durch unsere Firma vereinbart ist und die Beförderung des bestellten Werkes an einen bestimmten Ort gewünscht wird, so hat der Kunde die Beförderungsart zu bestimmen. Mangels besonderen Auftrages ist eine Beförderung mit Bahn, Post oder mit einem Frächter anzunehmen. Der Unternehmer hat ab Übergabe an letztere seiner Lieferverpflichtung entsprochen und hat nur noch Gewährleistungsverpflichtungen am Erfüllungsort zu erbringen.

6.4 Wird ein vereinbarter Liefertermin von uns um mehr als zwei Wochen überschritten, so hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Durch Lieferverzug des Unternehmers verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls beim Unternehmer grobes Verschulden vorlag.

7.1 Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten, wozu auch die Einlösung schon in Zahlung genommener Wechsel oder Schecks gehört, Eigenturm unseres Unternehmens (Eigentumsvorbehalt). Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige gerichtliche oder behördliche Verfügungen usw.) sind dem Unternehmer sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und hat den Unternehmer schad- und klaglos zu halten, soweit er diese Zugriffe Dritter verursacht hat. Hat der Kunde die gelieferten Produkte weiterveräußert oder bearbeitet, verpflichtet er sich, an den Verkäufer zur Sicherstellung der offenen Kaufpreisforderung seine Forderungen aus der Weiterveräußerung abzutreten und einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Im Be- bzw. Verarbeitungs- oder Vereinigungsfälle geht unser Eigentumsrecht anteilig auf das Endprodukt über.

7.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Unternehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.

7.3 Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung des Unternehmers untersagt.

8.1 Bei Zahlung durch Wechsel, Scheck u.a. wird unsere Forderung erst mir deren Einlösung getilgt. Diskont- sowie allfällige Inkassospesen trägt der Kunde.

8.2 30 Prozent der Auftragssumme sind bei der Auftragserteilung fällig; eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem Anzahlungstag zu laufen. Weitere 30 Prozent der Auftragssumme sind bei Anlieferung fällig. Falls der Besteller dieser Pflicht nicht nachkommt, ist der Unternehmer berechtigt, die Anlieferung zurückzubehalten. Der Rest ist fällig bei Fertigstellung und Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen fällig.

8.3 Bei Zahlungsverzug, auch wenn er durch einen vom Kunden zu verantwortenden Übernahmsverzug verursacht wird, wird als Ersatz für die unserem Unternehmen auflaufenden Kreditspesen ein Zinssatz von 10 % berechnet. Weiters hat der Kunde Mahnspesen in Höhe von Pauschal öS 100,-- pro Mahnung zu ersetzen. Bei erfolgloser 2. Mahnung sind wir berechtigt einen Rechtsanwalt mit der Einbringlichmachung der Forderung zu beauftragen, dessen Kosten uns der Kunde entsprechend den RATG bzw. AHR zu ersetzen hat, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind

8.4 Der Kunde kann eigene Forderungen gegen Zahlungen an unser Unternehmen nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden steht und von uns anerkannt bzw. gerichtlich festgestellt wurde. Die Einrede der mangelnden Kaufpreisfälligkeit infolge behaupteter Mängel wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die vom Kunden an uns herangetragenen, berechtigten Gewährleistungsansprüche bleiben davon unberührt.

9.1 Gewährleistung: Bei einem Wandlungsanspruch des Kunden wird die Gewährleistung durch den Unternehmer durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel innerhalb angemessener Frist erbracht. Ist eine Mängelbehebung nicht möglich, so ist, nach Wahl des Kunden angemessene Preisminderung zu gewähren oder eine gleiche Sache nachzuliefern. Wurden augenfällige Mängel bei Übergabe nicht sofort gerügt oder sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemand anderem als dem Unternehmer verändert worden, es sei den bei Notreparaturen oder bei Verzug des Unternehmers mit der Verbesserung, so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung erloschen.

9.2 Verbesserung und Austausch sind vom Unternehmer auf zirka 14 Tage im Voraus bekannt zugeben. Erhebt der Kunde gegen diesen Termin nicht innerhalb von acht Tagen einen Einwand, so gilt der Termin als vom Kunden genehmigt. Darauf wird der Kunde bei Ankündigung nochmals hingewiesen. Sollte der Kunde bei diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln Ver- und Austausch bzw. macht ihn unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden angemessenes Entgelt zu leisten.

10.1 Bei einem Storno des Kunden ist der Unternehmer berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bzw. Verdienstentganges eine Stornogebühr von 10 Prozent, bei Sonderanfertigungen nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 30 Prozent der Auftragssumme zu verlangen.

11.1 Der Unternehmer haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz, BGBl. 99/1988 abgeleitet werden könnten, werden ausgeschlossen.

12.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Andorf. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag oder dessen Auflösung stammenden Verpflichtungen beider Vertragsteile (auch für ev. Scheck- und Wechselklagen) ist das sachlich zuständige Gericht für Andorf

12.2 Es gilt österreichisches Recht.

13.1 Bei Aufträgen ab € 18.168,-- ist eine Bankgarantie zu erbringen, wobei die anfallenden Kosten der Kunde übernimmt.

14.1 Der Kunde stimmt zu, dass seine personenbezogenen Daten, bis auf seinen Wiederruf, in unsere Kundenkartei aufgenommen und er so über unsere Produkte, Neuheiten und Preisaktionen informiert werden kann.

15.1 Haben sich in einem Vertrag mehrere Kunden verpflichtet, so haften diese für die Erfüllung aller in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen gemäß § 892 ABGB als Solidarschuldner zur ungeteilten Hand.

Sondervereinbarungen:

Bei Geschäften mit gewerblichen Verbrauchern werden folgende Sondervereinbarungen getroffen:

a)     Bei Lieferungen an gewerbliche Verbraucher ist die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz, BGBl Nr. 99/1988 resultierende Sachschaden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, ausgeschlossen.

b)     Werden Waren an gewerbliche Verbraucher oder Wiederverkäufer geliefert, so sind diese verpflichtet, den Ausschluss der Produkthaftung in den Verträgen mit ihren Abnehmern zu vereinbaren. Wird dieser vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen, haftet der gewerbliche Verbraucher bzw. der Wiederverkäufer für alle daraus entstehenden  Schäden.

c)      Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Ö-Normen, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes (z.B.: Gebrauchs- oder Pflegeanleitung) und Wartungsverträgen, insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.